Stand: 01.03.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma

Focus Retail Consulting GmbH & Co KG

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden („Käufer“) und der Focus Retail Consulting GmbH & Co. KG („Verkäufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Leistungen bzw. Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei dem Verkäufer anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistungen bzw. Lieferungen an den Käufer erklärt werden.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, entstandene Werke als Referenz zu benennen, sofern der Käufer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen oder eine Verschiebung von Leistungs- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungen und/oder Lieferungen oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Leistung bzw. Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungs- bzw. Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung oder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Eintritt des Leistungs- bzw. Lieferverzugs auf Seiten des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 beschränkt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort für durch den Käufer bestellte Waren jeglicher Art und eine etwaige Nacherfüllung ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Eintritts eines Zahlungsverzuges des Käufers alle laufenden Verträge mit diesem mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 6 Eigentumsvorbehalt an verkauften Waren

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum verkaufter Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum des Verkäufer stehenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Dienstleistungen

(1.1) Der Verkäufer haftet für Mängel an der Dienstleistung nur bei vorliegender Erheblichkeit des einzelnen Mangels. Erheblich ist der Mangel dann, wenn er die Tauglichkeit der Dienstleistung zum vertraglichen Zweck aufhebt oder mindert. Mängel, die nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Dienstleistung führen, sind unerheblich und bleiben unberücksichtigt. Das kumulative Zusammentreffen mehrerer unerheblicher Mängel führt aufgrund einer Gesamtschau nicht automatisch zu einer Erheblichkeit.

(1.2) Der Käufer muss einen Mangel an der Dienstleistung unmittelbar nach Kenntniserlangung gegenüber dem Verkäufer anzeigen. Dem Verkäufer steht das zweimalige Recht zur Nachbesserung zu.

(1.3) Die Beseitigung von Mängeln, die bereits im durch den Käufer an den Verkäufer zum Zweck der Dienstleistung übergebenen Daten, Unterlagen oder sonstigen Informationen vorhanden sind und damit die Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung verursachen, gilt nicht als Nachbesserungsversuch.

(2) Gelieferte Waren

(2.1) Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Der Verkäufer haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden aus der Vertragserfüllung nur im Umfang des jeweils vorhersehbaren und zurechenbaren Schadens. Der Verkäufer haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Vertragserfüllung, es sei denn, es handelt sich bei den Schäden um solche, die durch die Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder von Kardinalspflichten entstanden sind. Als Kardinalspflicht sind alle wesentlichen Vertragspflichten zu verstehen, die aufgrund des jeweiligen Vertrages seitens des Verkäufers geschuldet und für das Erreichen des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Hierunter fallen auch Nebenpflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, das Erreichen des Vertragszwecks zu gefährden. Der Verkäufer haftet auch dann nur für den Umfang des dabei vorhersehbaren und zurechenbaren Schadens.

(2) Kommt der Käufer seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verkäufer nicht nach, ist der Verkäufer insoweit von der Leistungspflicht befreit. Leistet der Verkäufer dennoch, haftet der Käufer für den entstandenen Aufwand.

(3) Der Verkäufer haftet im Verhältnis zum Vertragspartner nicht für Rechtsverstöße des Käufers innerhalb der Angebote in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, verbraucherrechtlicher oder sonstiger rechtlich erheblicher Weise. Der Käufer stellt den Verkäufer insoweit von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich auf erstes Anfordern hin umfänglich frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch alle zur Anspruchsabwehr durch den Verkäufer notwendig werdenden Kosten

(4) Hat der Verkäufer Aufträge an selbständig tätige Dritte im Auftrag oder mit Genehmigung des Käufers vergeben, stellt der Käufer den Verkäufer von jeglicher Haftung ausdrücklich frei. Ausgenommen ist die Haftung für eigenes Verschulden bei der Übertragung und soweit ausdrücklich geschuldet bei der Überwachung des Auftrags.

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Käufer ist verpflichtet, Einzelheiten über Vertragsinhalte oder Nebenabreden über die Vorgehensweise und das Geschäftsgebaren des Verkäufers gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Mitarbeiter des Käufers sind von diesem ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(2) Die Parteien sind darüber hinaus dazu verpflichtet, im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung übergebene Informationen oder Unterlagen oder erworbenes Know-How geheim zu halten, es sei denn, es handelt sich dabei um solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind.

(3) Beim Verstoß gegen das Geheimhaltungserfordernis ist der Käufer zur Zahlung einer durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festzulegenden und ggf. durch ein zuständiges Gericht in seiner Höhe zu bestätigenden Schadensersatzzahlung verpflichtet. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Eintritt eines geringeren Schadens beim Verkäufer nachzuweisen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Vertragserfüllung und der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung sowie zur Gewährleistung der erforderlichen Buchhaltung zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers der Geschäftssitz des Verkäufers (97795 Schondra) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen eines Vertrags oder dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Soweit ein Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.